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Einzelfirma

Unter Unternehmensgründern ist die Einzelfirma die beliebteste Rechtsform. Sie liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn eine natürliche Person alleine eine kaufmännische Tätigkeit ausübt, also ein Geschäft bzw. eine Firma betreibt.

Inhaberinnen und Inhaber der Einzelfirma tragen das Unternehmensrisiko, für das sie mit ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haften. Dafür bestimmen sie alleine die Geschäftspolitik. Hat das junge Unternehmen Erfolg, kann es problemlos in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Scheitert es, ist die Liquidierung einfacher als bei anderen Rechtsformen.

Für eine Einzelfirma bestehen keine Eigenkapitalvorschriften. Ein spezieller Gründungsakt ist nicht nötig. Die Einzelfirma existiert, sobald die Inhaberin oder der Inhaber mit der Geschäftstätigkeit beginnt. Einen Firmen- und Geschäftsvertrag braucht es ebenfalls nicht, weil die Einzelfirma nur vom Inhaber geführt wird. Die Gründungsformalitäten sind entsprechend einfach. Die Kosten für Beratung und Handelsregistereintrag liegen meist bei höchstens CHF 1'000.-.

Der Firmenname muss den Namen der Gründerin oder des Gründers beinhalten. Fantasie- oder Sachbezeichnungen sind nur als Zusatz zulässig.

Übersteigt der jährliche Umsatz CHF 100'000.-, muss die Einzelfirma zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Bei einem tieferen Umsatz kann das Unternehmen auch freiwillig eingetragen werden. Der Eintrag im Handelsregister hat zur Folge, dass der Firmenname geschützt ist und dass der Firmeninhaber der Betreibung auf Konkurs unterliegt.

Mit dem Eintrag ins Handelsregister ist der Inhaber verpflichtet, eine ordnungsgemässe, d.h. doppelte Buchhaltung zu führen. Aber auch ohne Handelsregistereintrag besteht eine Aufzeichnungspflicht, d.h. die Unternehmer müssen für die Steuerbehörde sämtliche Einnahmen und Ausgaben schriftlich festhalten und zusammen mit den Belegen geordnet aufbewahren.

Quellennachweis: www.kmu.admin.ch

Weitere Informationen / Links: 
Direktion für Inneres und Justiz Kanton Bern