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Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (OR Art. 620-763) kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese bringt oder bringen ein bestimmtes Kapital ein, das in Teilsummen (die Aktien) zerlegt ist.

Zusammen mit der Einzelfirma (von denen es rund 157''300 gibt) ist die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz die häufigste Rechtsform (rund 189'500), da sie bei Haftung, Kapitalvorschriften etc. auch für Kleinunternehmen vorteilhaft ist.

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital.

Ein Aktionärsbindungsvertrag schafft Klarheit, wenn mehrere Parteien an einem Unternehmen beteiligt sind. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es mindestens 1 Aktionär, wobei dies natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften sein können. Der Gründungsvorgang ist aufwändiger, die Gründungskosten sind höher als bei Personengesellschaften.

Der Firmenname kann frei gewählt werden, sofern er nicht bereits von einer anderen Gesellschaft besetzt ist. Der Zusatz "AG" muss zwingend angegeben werden.

Nachteilige Doppelbesteuerung

Der Fiskus unterscheidet bei einer AG zwischen Privatem und Geschäftlichem. Die AG ist eine juristische Person und wird wie jede Person separat besteuert. Daraus entsteht ein Nachteil für Aktionäre: Macht die Gesellschaft Gewinn, bezahlt sie daraus Ertragssteuern. Bezahlt sie zusätzlich aus dem Gewinn eine Dividende an die Aktionäre, müssen diese die Dividende nochmals als persönliches Einkommen versteuern. Dies nennt man Doppelbesteuerung.

Auch beim Aktienkapital greift die Steuerbehörde zweimal zu: Auf das Aktienkapital schuldet die Gesellschaft Kapitalsteuern, während die Aktien als Privatvermögen des Aktionärs steuerpflichtig sind.

Die Nachteile der wirtschaftlichen Doppelbelastung wurden durch 2009 in Kraft getretene Unternehmenssteuerreform II gemildert. Die Teilbesteuerung der Dividende von 60% im Privatvermögen und 50% im Geschäftsvermögen für Anteilseigner mit mindestens 10% Beteiligung ergibt eine Angleichung der steuerlichen Belastung: Firmen, die sich über Kredite finanzieren, werden nicht mehr steuerlich vorteilhafter behandelt als jene, die unternehmerisch engagierte Anteilseigner suchen.

Aktienkapital

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000.-. Unternehmensgründer müssen jedoch nur 20% des vorgesehenen Aktienkapitals einzahlen (liberieren) - das Minimum liegt dem ungeachtet bei CHF 50'000.-. Der Rest muss aber später auf jeden Fall noch einbezahlt werden - allerspätestens bei der Liquidation oder im Falle eines Konkurses.

Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden, sondern kann auch mit Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen etc.) eingebracht werden. Den Baranteil des Aktienkapitals zahlt man bei der Gründung auf ein Bank-Sperrkonto ein. Dort bleibt es bis zur Veröffentlichung der Gründung im Handelsamtsblatt blockiert. Danach ist es von der Bank auf ein Konto der neuen Gesellschaft zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Geschäftsführung über den Betrag verfügen.

Am Aktienkapital können sich beliebig viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligen. Die Aktien können auf den Inhabenden und/oder auf den Namen laufen; ihr Nominalwert muss mindestens 1 Rappen betragen.

- Bei Inhaberaktien bleiben die Aktionäre anonym; der jeweilige Inhaber der Aktien gilt als Aktionär. Inhaberaktien wechseln den Eigentümer durch blosse Übergabe des Papiers an eine andere Person.
- Bei Namensaktien lautet die Aktie auf den konkreten Namen des Aktionärs. Diese Person muss zudem im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein. Namensaktien wechseln den Eigentümer durch die Unterzeichnung des Papiers durch den Veräusserer (sog. "Indossament") und den Eintrag in das Aktienbuch der Gesellschaft.
- Damit hat die AG eine gewisse Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse: Bei Namensaktionären kennen die Gesellschaft und ihre Organe die Aktionäre, bei Inhaberaktien nicht unbedingt. Aus diesem Grunde entscheiden sich viele Kleinunternehmen für Namensaktien und platzieren diese z.B. in der eigenen Familie.

Ihren Einfluss auf die AG können sich die Gründerinnen und Gründer auch über so genannte Stimmrechtsaktien sichern. Das sind Aktien mit niedrigem Nennwert und vollem Stimmrecht, die auf den Namen der Gründerinnen und Gründer lauten. Damit kann erreicht werden, dass ein Aktionär mit 1'000 Aktien zu CHF 10.- die Gesellschaftsversammlung gegenüber 100 Aktionären mit 100-Franken-Aktien dominieren kann, obwohl beide Lager gleich viel Geld (CHF 10'000.-) einbezahlt haben.

Verwaltungsrat

Eine AG muss einen Verwaltungsrat (VR) bestellen, der aus 1 oder mehreren Aktionären besteht. Sind an der Gesellschaft juristische Personen beteiligt sind, so können diese eine Vertretung im Verwaltungsrat stellen.

Eine zur Vertretung der Aktiengesellschaft befugte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Person kann ein Mitglied des Verwaltungsrats oder auch nur ein Mitglied der Direktion sein.

Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäss Obligationenrecht (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber, oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist). Nach dem Gesetz hat aber der Verwaltungsrat sieben unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR).

Die Namen der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte werden im Handelsregister publiziert. Sie haften persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.

In den letzten Jahren wurde auch für KMUs das Thema Corporate Governance immer wichtiger. Corporate Governance bezeichnet die Art und Weise, wie eine Firma geführt werden sollte.

Revisionsstelle und Geschäftsbericht

Eine Aktiengesellschaft muss ferner über eine Revisionsstelle verfügen, die bei der Gründung zu bestimmen ist. Sie hat der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Geschäftsbücher abzugeben. Das Prüfprozedere sieht die ordentliche Revision für grössere AGs (und GmbHs) vor, die in 2 aufeinander folgenden Jahren 2 der 3 Grenzwerte (Bilanzsumme: CHF 20 Millionen; Umsatz: CHF 40 Millionen; 250 Vollzeitstellen) übertroffen haben. Alle übrigen Unternehmen müssen eine eingeschränkte Revision durchlaufen.

Jede Aktiengesellschaft muss jährlich einen Geschäftsbericht - bestehend aus Jahresrechnung und Jahresbericht - erstellen. Die Jahresrechnung enthält die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie einen Anhang mit ergänzenden Informationen, die rechtlichen Mindestanforderungen zu genügen haben.

Generalversammlung

Die jährliche Generalversammlung (GV) der Aktionäre ist oberstes Organ einer AG. Die GV bestimmt die Statuten, wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle, genehmigt oder verwirft den Jahresbericht und entscheidet über die Verwendung des Unternehmensgewinns. Bei einer Unterbilanz muss der VR unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen. Bei einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat - oder die Revisionsstelle - den Richter zu benachrichtigen.

Quellennachweis: www.kmu.admin.ch

Weitere Informationen / Links: 
Direktion für Inneres und Justiz Kanton Bern